Art. 3 GG: Art. 3 GG: (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
1 | Ich helfe dann, wenn ich mich nicht selbst in Lebensgefahr bringe. |
2 | Bei Gefahr für Leib und Leben kontaktiere ich sofort die Polizei. |
3 | Ich handle nicht voreilig, sondern beobachte die Situation zunächst und schätze ein, wie ich helfen kann. |
4 | Wenn ich unsicher bin, ob ich die Situation alleine bewältigen kann, bitte ich andere Menschen um Mithilfe. |
5 | Wenn ich in die Situation eingreife, versuche ich ruhig zu bleiben und richte meine Aufmerksamkeit besonders auf das Opfer. |
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