Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
Mangel in der Beschaffenheit § 434 (2) und § 434 (3)
Mangel der Montageanforderungen § 434 (4)
Mangel in der Art § 434 (5)
Subjektive Anforderungen § 434 (2)
Objektive Anforderungen § 434 (3)
Mangel in der Montage
Mangel in der Montageanleitung
Gattungsmangel
Vereinbarte Beschaffenheit bzgl. der...
Zu erwartende Beschaffenheit bzgl. der...
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die verkaufte Sache nicht frei von Rechten Dritter ist und der Käufer dadurch z. B. in seiner Nutzung eingeschränkt wird.
z. B.
Merke: Hier geht es um die vereinbarte Beschaffenheit, die Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag vereinbart haben.
Merke: Hier geht es um die übliche Beschaffenheit, die ein Kunde bei einem Produkt erwarten kann.
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