• Kollektivvertrag und Lehrlingsentschädigung
  • SC
  • 20.07.2023
  • Sonstige
  • Schulorganisation
  • 9
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Hinweis zum Einsatz im Unterricht

Kollektivvertrag

Der Kol­lek­tiv­ver­trag

Der Kol­lek­tiv­ver­trag (KV) ist eine Ver­ein­ba­rung zwi­schen Ver­tre­tern der Ar­beit­ge­ber (WKO = Wirt­schafts­kam­mer Ös­ter­reich) und den Ver­tre­tern der Ar­beit­neh­mer (ÖGB = Ös­ter­rei­chi­scher Ge­werk­schafts­bund).

Der Kol­lek­tiv­ver­trag wird schrift­lich ab­ge­schlos­sen, er ist daher eine zwin­gen­de Be­stim­mung und ist mit dem Ge­setz gleich­zu­set­zen.
Im Be­trieb muss er in einem für alle Be­triebs­an­ge­hö­ri­gen zu­gäng­li­chen Raum auf­lie­gen.

Kol­lek­tiv­ver­trä­ge re­geln
die Min­dest­lehr­lings­ent­schä­di­gung
Zu­la­gen
Ab­fer­ti­gun­gen
Über­stun­den­ver­gü­tun­gen und Son­der­zah­lun­gen
u. v. m.

Die Lehr­lings­ent­schä­di­gung

Die Lehr­lings­ent­schä­di­gung rich­tet sich
nach dem je­wei­li­gen Kol­lek­tiv­ver­trag (falls vor­han­den)
nach der Ver­ein­ba­rung im Lehr­ver­trag (wenn kein KV vor­han­den)

Bei einer Ver­ein­ba­rung im Lehr­ver­trag ge­bührt je­den­falls die für glei­che, ver­wand­te oder ähn­li­che Lehr­be­ru­fe gel­ten­de Lehr­lings­ent­schä­di­gung.
Sie ist auch für die Be­rufs­schu­le zu be­zah­len sowie für die Dauer der Lehr­ab­schluss­prü­fung und allen an­de­ren vor­ge­se­he­nen Teil­prü­fun­gen.
Prä­mi­en:

Ei­ni­ge Be­trie­be (nicht alle!) bie­ten zu­sätz­lich zur Lehr­lings­ent­schä­di­gung auch Prä­mi­en, z. B. für aus­ge­zeich­ne­te Leis­tun­gen in der Be­rufs­schu­le und im Be­trieb.

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