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Das Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG)

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1. Das Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­setz gilt für die Be­schäf­ti­gung aller Per­so­nen, die noch
nicht Jahre alt sind (Ju­gend­li­che und Kin­der).

2. Die Ar­beits­zeit der Ju­gend­li­chen darf nur Stun­den täg­lich und nur Stun­den wö­chent­li­che be­tra­gen. Sie darf auf 8½ Stun­den täg­lich ver­län­gert wer­den, wenn sie dafür an ein­zel­nen Werk­ta­gen der­sel­ben Woche ver­kürzt wird.

3. Ju­gend­li­che dür­fen nur an Tagen in der Woche be­schäf­tigt wer­den.

4. Auch an dür­fen Ju­gend­li­che grund­sätz­lich nicht
be­schäf­tigt wer­den.

5. Jedem Ju­gend­li­chen sind Ru­he­pau­sen wie folgt zu ge­wäh­ren:
- bei einer Ar­beits­zeit von mehr als 4½ Stun­den bis 6 Stun­den Mi­nu­ten.
- bei einer Ar­beits­zeit von mehr als 6 Stun­den Mi­nu­ten.

6. Als Ru­he­pau­sen gel­ten nur Ar­beits­un­ter­bre­chun­gen von min­des­tens Mi­nu­ten.
Län­ger als 4½ Stun­den hin­ter­ein­an­der dür­fen Ju­gend­li­che nicht be­schäf­tigt wer­den.

7. Lage der Ru­he­pau­sen:
frü­hes­tens Stun­de nach Be­ginn und spä­tes­tens Stun­de vor Ende der Ar­beits­zeit.

8. Nach Be­en­di­gung der täg­li­chen Ar­beits­zeit hat der Ju­gend­li­che bis zum nächs­ten Ar­beits­be­ginn eine un­un­ter­bro­che­ne Frei­zeit von min­des­tens Stun­den.

9. Für jedes Ka­len­der­jahr ist dem Ju­gend­li­chen ein be­zahl­ter Er­ho­lungs­ur­laub wie folgt zu ge­wäh­ren:
- min­des­tens Werk­ta­ge, wenn der Ju­gend­li­che zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res
noch nicht 16 Jahre alt ist,
- min­des­tens Werk­ta­ge, wenn der Ju­gend­li­che zu Be­ginn des Ka­len­der­jah­res
noch nicht 17 Jahre alt ist,
- min­des­tens Werk­ta­ge, wenn der Ju­gend­li­che zu Be­ginn des
Ka­len­der­jah­res noch nicht 18 Jahre alt ist.
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10. Der Ju­gend­li­che ist für die Teil­nah­me am Be­rufs­schul­un­ter­richt von jeg­li­cher Be­schäf­ti­gung frei­zu­stel­len. Er darf nicht be­schäf­tigt wer­den
- vor einem vor Uhr be­gin­nen­den Un­ter­richt,
- ein­mal in der Woche an einem Be­rufs­schul­tag mit mehr als Un­ter­richts­stun­den
von min­des­tens je 45 Mi­nu­ten.
- in Be­rufs­schul­wo­chen mit einem plan­mä­ßi­gen Block­un­ter­richt von min­des­tens 25
Stun­den an min­des­tens Tagen; zu­sätz­li­che be­trieb­li­che Aus­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen bis zu 2 Stun­den wö­chent­lich sind zu­läs­sig.

11. Der Ju­gend­li­che ist wei­ter frei­zu­stel­len

- für die Teil­nah­me an und au­ßer­be­trieb­li­chen
Aus­bil­dungs­maß­nah­men, die auf­grund öf­fent­li­cher oder ver­trag­li­cher
Be­stim­mun­gen au­ßer­halb der Aus­bil­dungs­stät­te durch­ge­führt wer­den.
- an Ar­beits­ta­gen, die der Ab­schluss­prü­fung
un­mit­tel­bar vor­an­ge­hen.
- Ein Ent­gelt­aus­fall darf in kei­nem Fall ein­tre­ten.
- Die Vor­schrif­ten über die be­zahl­te Frei­stel­lung für den Be­rufs­schul­un­ter­reicht gel­ten
nicht für über Jahre alte Per­so­nen, die noch be­rufs­schul­pflich­tig sind.

12. Grund­sätz­lich dür­fen Ju­gend­li­che nur in der Zeit von Uhr bis Uhr be­schäf­tigt wer­den.

13. An dür­fen Ju­gend­li­che grund­sätz­lich nicht be­schäf­tigt wer­den.

14. Ju­gend­li­che dür­fen grund­sätz­lich nicht mit
Ar­bei­ten be­schäf­tigt wer­den. Das sind:
- Ar­bei­ten, die ihre Leis­tungs­fä­hig­keit über­stei­gen,
- Ar­bei­ten, bei denen sie sitt­li­chen Ge­fah­ren, schäd­li­chen Ein­wir­kun­gen von Lärm,
Er­schüt­te­run­gen, Strah­len oder von gif­ti­gen, ät­zen­den oder rei­zen­den Stof­fen
aus­ge­setzt sind.
- Ar­bei­ten, bei denen ihre Ge­sund­heit durch Hitze, Kälte oder star­ke Nässe ge­fähr­det wird.


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15. Ju­gend­li­che dür­fen auch nicht be­schäf­tigt wer­den
- mit und sons­ti­gen Ar­bei­ten, bei
denen durch ge­stei­ger­tes Ar­beits­tem­po ein hö­he­res Ent­gelt er­zielt wer­den kann,
- mit Ar­bei­ten, bei denen ihr Ar­beits­tem­po nicht nur ge­le­gent­lich vor­ge­schrie­ben,
vor­ge­ge­ben oder auf an­de­re Weise er­zwun­gen wird.

16. Für die Durch­füh­rung aller hat der
Ar­beit­ge­ber den Ju­gend­li­chen von der Ar­beit ohne Ent­gelt­aus­fall frei­zu­stel­len. Die Kos­ten der Un­ter­su­chung trägt das Land.

17. Ein Ju­gend­li­cher darf erst be­schäf­tigt wer­den, wenn er in­ner­halb der letz­ten
Mo­na­te von einem Arzt nach sei­ner Wahl un­ter­sucht wor­den ist und dem Ar­beit­ge­ber eine von die­sem Arzt aus­ge­stell­te Be­schei­ni­gung vor­liegt.

18. Jahr nach Auf­nah­me der ers­ten Be­schäf­ti­gung ist dem Ar­beit­ge­ber eine wei­te­re
Be­schei­ni­gung dar­über vor­zu­le­gen, dass der Ju­gend­li­che nach­un­ter­sucht wor­den ist.

19. Die Auf­sicht über die Aus­füh­rung des Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­set­zes und der ein­schlä­gi­gen Rechts­ver­ord­nun­gen ob­liegt den in Berg­bau­be­trie­ben den Berg­äm­tern.

20. Die Ge­wer­be­auf­sichts­äm­ter
- sind be­rech­tigt die Ar­beits­stät­ten Ju­gend­li­cher zu be­sich­ti­gen,
- haben schwer­wie­gen­de Ver­stö­ße gegen das Ge­setz den und Ar­beits­äm­tern mit­zu­tei­len.

21. Wer als Ar­beit­ge­ber vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig gegen die Vor­schrif­ten des Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­set­zes ver­stößt, han­delt ord­nungs­wid­rig und kann mit einer Geld­bu­ße bis zu be­legt wer­den.

22. Vor­sätz­li­che Ver­stö­ße, durch die Kin­der oder Ju­gend­li­che in ihrer Ge­sund­heit oder Ar­beits­kraft ge­fähr­det wer­den, kön­nen sogar mit Frei­heits­stra­fe bis zu Jahr(en) oder mit Geld­stra­fe be­straft wer­den.

23. Das Glei­che gilt, wenn Ver­stö­ße be­harr­lich wie­der­holt wer­den. Wer die Ge­fahr fahr­läs­sig ver­ur­sacht , kann mit Frei­heits­stra­fe bis zu Mo­na­ten oder mit Geld­stra­fe bis zu 180 Ta­ges­sät­zen be­straft wer­den.
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