• Inventur/Inventar/Bilanz Verwaltungsfachangestellte
  • Detlef Wernicke
  • 07.12.2023
  • Rechnungswesen
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Kom­mu­nen sind ver­pflich­tet, re­gel­mä­ßig In­ven­tu­ren durch­zu­füh­ren und ein In­ven­tar auf­zu­stel­len.

Gemäß § 34 Abs. 1 Sächs­KomHVO haben Kom­mu­nen

mit einer Rech­nungs­füh­rung nach den Re­geln der dop­pel­ten Buch­füh­rung und

> ,

> ,

>

sowie

>

genau zu ver­zeich­nen und dabei den Wert der ein­zel­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und Schul­den an­zu­ge­ben ( ).



Die In­ven­tur (von la­tei­nisch in­ve­ni­re = etwas fin­den bzw. auf etwas sto­ßen)

ist die aller vor­han­de­nen und zu einem be­stimm­ten Stich­tag.

Sie ist somit Vor­aus­set­zung für die Auf­stel­lung des In­ven­tars und somit der Ver­mö­gens­rech­nung ( ).

Die kör­per­li­che In­ven­tur ist eines der wich­tigs­ten Ver­fah­ren zur Be­stands­er­mitt­lung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den.

Die Er­fas­sung er­folgt dabei durch , oder .

So­fern die­ses Ver­fah­ren un­mög­lich oder un­zu­mut­bar ist (z. B. bei ex­trem vie­len Klein­tei­len), kön­nen Ver­mö­gens­wer­te auch durch eine mit an­schlie­ßen­der Be­wer­tung fest­ge­stellt wer­den.

Die Buch­in­ven­tur wird auf In­ven­t­ar­be­stand­tei­le an­ge­wen­det, die nicht mit den Me­tho­den der kör­per­li­chen In­ven­tur dar­ge­stellt wer­den kön­nen.

Art, Menge und Wert der Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de und Ver­bind­lich­kei­ten wer­den mit Hilfe der Buch­füh­rung (z. B. an­hand von Rech­nun­gen, sons­ti­gen Be­le­gen, Salden-​ und Be­stands­lis­ten etc.) fest­ge­stellt. Die Buch­in­ven­tur wird durch § 35 Abs. 2 Sächs­KomHVO ge­re­gelt und ist durch­zu­füh­ren.

Vor­aus­set­zung für die Buch­in­ven­tur bei kör­per­lich fass­ba­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den ist

mit fol­gen­den Min­dest­an­ga­ben:

> die ,

> der oder Her­stel­lung des Ge­gen­stan­des,

> die oder Her­stel­lungs­kos­ten,

> die und die ,

> der Bi­lanz­wert am Bi­lanz­stich­tag,

> der Tag des Ab­gangs.

Auch bei An­wen­dung des Buch­in­ven­tur­ver­fah­rens ist für kör­per­lich fass­ba­re Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de in re­gel­mä­ßi­gen Zeit­ab­stän­den ein Soll-​Ist-Abgleich durch eine kör­per­li­che Be­stands­auf­nah­me durch­zu­füh­ren.

Der Be­stand an Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den kann auch mit­hil­fe mathematisch-​statistischer Me­tho­den auf­grund von Stich­pro­ben er­mit­telt wer­den, wobei der Aus­sa­ge­wert dem einer kör­per­li­chen Auf­nah­me an­nä­hernd gleich­kom­men soll­te.

Grund­sätz­lich ist die In­ven­tur

(Bi­lanz­stich­tag), also am 31.12. durch­zu­füh­ren (vgl. § 34 Abs. 1 Sächs­KomHVO). Da die Auf­nah­me aller Be­stän­de häu­fig mit er­heb­li­chem zeit­li­chem und per­so­nel­lem Auf­wand ver­bun­den ist, sind Ver­ein­fa­chun­gen zu­läs­sig.

Die In­ven­tur muss zeit­nah, je­doch nicht genau am statt­fin­den, es gibt eine Frist von Tagen vor und nach dem Stich­tag, an dem sie durch­ge­führt wer­den kann.

Er­folgt die In­ven­tur in­ner­halb des -​Tages-Intervalls, müs­sen ent­stan­de­ne Be­stands­ver­än­de­run­gen bis zu die­sem Stich­tag fort­ge­führt bzw. Ver­än­de­run­gen nach dem Stich­tag per Rück­rech­nung be­rück­sich­tigt wer­den.

1. die Gemeinde eine körperlichen Bestandsaufnahme für einen Tag innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten beiden Monate nach dem Schluss des Haushaltsjahres durchführen kann(verlegten Inv…
1
§ 35 Abs. 3 Sächs­KomHVO läßt zu dass:

Be­wer­tung der In­ven­tur­er­geb­nis­se

Grund­sätz­lich sind bei einer In­ven­tur die

Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu er­fas­sen und ent­spre­chend zu be­wer­ten (Prin­zip der Ein­zel­be­wer­tung).

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und der Vorräte für *drei Jahre* mit einem *festen Wert* bewertet werden.
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§ 34 Abs. 2 Sächs­KomHVO läßt zu dass:
Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens bzw. des beweglichen Vermögens und der Schulden jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden …
3
§ 34 Abs. 3 Sächs­KomHVO läßt zu dass:
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