A) „Gleichschaltung“ der Länder
Arbeitsaufträge:
Noch am Tag der Wahlen, am 5. März, begann die von Hitler geführte Reichsregierung damit, die Selbstverwaltungsrechte der Länder und Kommunen zu beseitigen. Dieser Prozess bis hin zur kleinsten Dorfgemeinde erfolgte überall nach dem gleichen Muster. Die NS-Gauleitungen ließen die SA aufmarschieren, um den angelblichen „Unwillen der Bevölkerung“ wegen unhaltbarer Zustände kundzutun. Zum Anlass nahmen die Nationalsozialisten häufig das Fehlen der NS-Flagge auf dem Rathaus.
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich. Vom 31. März 1933.
Vereinfachung der Landesgesetzgebung
§2
(2) Zur Neuordnung der Verwaltung (...) können die von den Landesregierungen beschlossenen Landesgesetze von den Landesverfassungen abweichen. (...)
Volksvertretung der Länder
§4
(1) Die Volksvertretungen der Länder (Landtage, Bürgerschaften) werden (...) hiermit aufgelöst, soweit dies nicht bereits nach Landesrecht geschehen ist.
(2) Sie werden neu gebildet nach den Stimmenzahlen, die bei der Wahl zum Deutschen Reichstag am 5. März 1933 innerhalb eines jeden Landes auf die Wahlvorschläge entfallen sind. Hierbei werden die auf Wahlvorschläge der Kommunistischen Partei entfallenden Sitze nicht zugeteilt. (...)
Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (31.03.1933), in: documentArchiv.de (Hrsg.), URL: http://www.documentArchiv.de/ns/lndrgleich01.html, Stand: 08.12.2017.
Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich. (07. April 1933) - („Reichsstatthaltergesetz“)
§1
(1) In den deutschen Ländern (...) ernennt der Reichspräsident auf Vorschlag des Reichskanzlers Reichsstatthalter. Der Reichsstatthalter hat die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Ihm stehen folgende Befugnisse der Landesgewalt zu:
1. Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Landesregierung und auf dessen Vorschlag der übrigen Mitglieder der Landesregierung;
2. Auflösung des Landtags und Anordnung der Neuwahl (...)
3. Ausfertigung und Verkündung der Landesgesetze (...)
4. auf Vorschlag der Landesregierung Ernennung und Entlassung der unmittelbaren Staatsbeamten und Richter, soweit sie bisher durch die oberste Landesbehörde erfolgte
Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich (07.04.1933), in: documentArchiv.de (Hrsg.), URL: http://www.documentArchiv.de/ns/lndrgleich02.html, Stand: 08.12.2017.
B) Beamtenapparat
Arbeitsaufträge:
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (07. April 1933)
§ 1
(1) Zur Wiederherstellung eines nationalen Berufsbeamtentums und zur Vereinfachung der Verwaltung können Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Amt entlassen werden, auch wenn die nach dem geltenden Recht hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Als Beamte im Sinne dieses Gesetzes gelten unmittelbare und mittelbare Beamte des Reichs, unmittelbare und mittelbare Beamte der Länder und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamte von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie diesen gleichgestellten Einrichtungen und Unternehmungen. Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete der Träger der Sozialversicherung, welche die Rechte und Pflichten der Beamten haben.
(3) Beamte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Beamte im einstweiligen Ruhestand.
(4) Die Reichsbank und die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft werden ermächtigt, entsprechende Anordnungen zu treffen.
§ 3
(1) Beamte, die nicht arischer Abstammung sind, sind in den Ruhestand zu versetzen (…) .
§ 4
Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden. (…)
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (07.04.1933), in: documentArchiv.de (Hrsg.),
URL: http://www.documentArchiv.de/ns/beamtenges.html, Stand: 08.12.2107.
Entlassungen und Berufsverbote
Für die Säuberung von Bildungseinrichtungen wie etwa den Universitäten und Bibliotheken was der vom NS-Chefideologen gegründete Kampfbund für deutsche Kultur
zuständig. Dabei wurden in erster Instanz nach der Machtergreifung
1931 bekannte Juristen, Soziologen sowie Natinonalökonomen und Historiker vom Dienst beurlaubt und entlassen. Das "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom April 1933 schuf hierfür die rechtliche Grundlage: Wer sich nicht der nationalsozialistischen Staatstreue verpflichtete oder jüdischer Herkunft war, fiel der Säuberungsaktion zum Opfer. Wie auch in anderen Bereichen des alltäglichen Lebens erreichten sie so eine permanente Verunsicherung bei den deutschen Bürgern.
C) Parteien im NS-Staat
Arbeitsaufträge:
Die KPD war nach dem Reichstagsbrand am 27. Februar 1933 zerschlagen worden. Am 22. Juni erklärte der NS-Innenminister Wilhelm Frick:
„Die Vorgänge der letzten Zeit haben den unumstößlichen Beweis dafür geliefert, dass die deutsche Sozialdemokratie vor hoch- und landesverräterischen Unternehmungen gegen Deutschland und seine rechtmäßige Regierung nicht zurückschreckt. Dies alles zwingt zu dem Schluss, die Sozialdemokratische Partei Deutschlands als eine staats- und volksfeindliche Partei anzusehen, die keine andere Behandlung mehr beanspruchen kann, wie sie der Kommunistischen Partei gegenüber angewandt worden ist.“
Die bürgerlichen Parteien, die zum Teil zu einer Zusammenarbeit mit der NS-Regierung bereit waren, kamen einem Verbot zuvor, indem sie die Selbstauflösung beschlossen, zuletzt das Zentrum:
Gesetz gegen die Neubildung von Parteien (14. Juli 1933)
§ 1
In Deutschland besteht als einzige politische Partei die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei.
§ 2
Wer es unternimmt, den organisatorischen Zusammenhalt einer anderen politischen Partei aufrechtzuerhalten oder eine neue politische Partei zu bilden, wird, sofern nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.
Gesetz gegen die Neubildung von Parteien (14.07.1933), in: documentArchiv.de (Hrsg.),
URL: http://www.documentArchiv.de/ns/parteiverbot.html, Stand: 08.12.2017.
Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat (1. Dezember 1933)
§ 1
Nach dem Sieg der Nationalsozialistischen Revolution ist die nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staate unlöslich verbunden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2
Zur Gewährleistung engster Zusammenarbeit der Dienststellen der Partei und der SA. mit den öffentlichen Behörden werden der Stellvertreter des Führers und der Chef des Stabes der SA. Mitglied der Reichsregierung.
§ 8 Der Reichskanzler erläßt als Führer der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und als Oberster SA.-Führer die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften
Walter Hofer (Hg.), Der Nationalsozialismus. Dokumente 1933-1945, Frankfurt am Main 1965, S. 61 f.
D) Gewerkschaften
Arbeitsaufträge:
Der auch heute noch als gesetzlicher Feiertag geltende Tag der Arbeiterbewegung - der 1. Mai - wurde ausgerechnet im Nationalsozialismus schon als solcher zelebriert. So schreibt Joseph Goebbels am 17. April in seinem Tagebuch über ein Gespräch mit Hitler:
Den 1. Mai werden wir zu einer grandiosen Demonstration deutschen Volkswillens gestalten. Am 2. Mai werden dann die Gewerkschaftshäuser besetzt. Gleichschaltung auch auf diesem Gebiet. Es wird vielleicht ein paar Tage Krach geben, aber dann gehören sie uns. Man darf hier keine Rücksicht kennen. (...) Sind die Gewerkschaften in unserer Hand, dann werden sich auch die anderen Parteien und Organisationen nicht mehr lange halten können. (...) SA bzw. SS ist zur Besetzung der Gewerkschaftshäuser und der Inschutzhaftnahme der in Frage kommenden Persönlichkeiten einzusetzen. (...) Die Übernahme der Freien Gewerkschaften muß in einer Form vor sich gehen, daß dem Arbeiter und Angestellten das Gefühl gegeben wird, daß sich diese Aktion nicht gegen ihn, sondern gegen ein überaltertes und mit den Interessen der deutschen Nation nicht übereinstimmendes System richtet.
Bereits einen Tag später wurden der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund mit radikaler Gewalt zerschlagen: Die Büros und Gewerkschaftshäuser wurden besetzt und führende Gewerkschaftler in die sogenannte Schutzhaft genommen. Das Vermögen der Gewerkschaften wurde beschlagnahmt. Wer weiteren Konsequenzen entgehen wollte, konnte seine Arbeit in der nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation weiterführen - einem Gegenmodell zu den freien Gewerkschaften. Am 2. Mai wurden jegliche übrig gebliebene Gewerkschaften endgültig begraben.
So gründete sich an ihrer Stelle am 10. Mai 1933 die Deutsche Arbeiterfront (DAF) als Zwangsvereinigung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Landes. Der sogenannte Treuhänder der Arbeit
- eine per Reichsgesetz geschaffene staatliche Instanz - legte fortan Regelungen zu Lohntarifen sowie Arbeits- und Urlaubszeiten fest.
Gleichschaltung der Länder
„Säuberungen“ im Beamten-apparat
Gewerkschaften und Verbände
Potenzielle Wider-stände des Strom-kreises werden ...
Gleichschaltung der Parteien
Führerstaat als „Stromquelle“ des Kreises: Hitler = oberster Richter, , , der Reichswehr
Sie nutzen einen Browser mit dem tutory.de nicht einwandfrei funktioniert. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser.
Sie verwenden eine ältere Version Ihres Browsers. Es ist möglich, dass tutory.de mit dieser Version nicht einwandfrei funktioniert. Um tutory.de optimal nutzen zu können, aktualisieren Sie bitte Ihren Browser oder installieren Sie einen dieser kostenlosen Browser: