• BGB 434 neu
  • anonym
  • 14.05.2024
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Mängelarten § 434 BGB

Die Mängel gliedert man in zwei verschiedene Arten: Sachmängel und Rechtsmängel.

Unter den Rechtsmängeln versteht man dabei, dass der Verkäufer nicht der Eigentümer der Sache war und das die Ware mit Pfandrecht belastet ist.



Sachmängel werden dagegen in vier Kategorien unterteilt: subjektive Beschaffenheit fehlt, objektive Beschaffenheit fehlt, Montage wurde nicht korrekt durchgeführt und etwas falsch geliefert wurde.

Unter subjektiver Beschaffenheit versteht man die individuell vereinbarte Beschaffenheit und unter objektiver die Beschaffenheit, welche erwartet werden kann.



Bei den subjektiven Mängeln können auftreten: Die Ware hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder sie eignet sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder das vereinbarte Zubehör und die vereinbarte Montageanleitung ist nicht in Ordnung oder fehlt. Dies bezieht sich auch auf Minder- oder Falschlieferungen.



Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, dann sind objektive Mängel folgende:

Die Ware eignet sich nicht für die gewöhnliche Verwendung oder sie weist eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der selben Art nicht üblich ist oder der Werbeaussage des Verkäufers entgegen steht. Weiterhin liegt ein objektiver Mangel vor, wenn die Ware nicht einer Probe oder einem Muster entspricht oder ein erwartetes Zubehör, Verpackung bzw. Montageanleitung nicht übergeben wird.



Unter Montagemangel versteht man eine unsachgemäß durchgeführte Montage.

Die Falschlieferung bedeutet, dass etwas anderes als die geschuldete Sache geliefert wurde.

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Lies den Text und den Paragraf §434 BGB.
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