Auch Du gehörst dem Führer, Werbeplakat des BDM, 1936 (Abbildung: Museen Köln NS-DOK, Bp 5372)
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M2 Die Hitler-Jugend und der BDM
https://bit.ly/3cTRa0s
Die Hitlerjugend (HJ) | Der Bund Deutscher Mädel (BDM) | |
---|---|---|
Allgemeines (Mitgliedschaft, Unterorganisationen, Freiwilligkeit) | | |
Aufgaben vor dem Krieg | | |
Aufgaben im 2. Weltkrieg | | |
Die erste Phase der NS-Schulpolitik von 1933 bis 1936 galt vorrangig der des Lehrkörpers. Ab 1936/37 verstärkte das NS-Regime die ideologische Umgestaltung des Schulunterrichts. Der Geschichtsunterricht beschränkte sich auf die und die Geschichte der
„ “. Im Biologieunterricht spielten vor allem die
„ “ und die „ “ eine Rolle. Neue Rituale
und NS-Symbole wie Hitlerporträts, der Hitlergruß, Fahnen, und prägten immer mehr den Schulalltag.
Trotz der vielen Maßnahmen konnten die Schulen dem Anspruch des NS-Regimes an die Erziehung nicht genügen. Deshalb gab es neben den herkömmlichen Schulen auch „Eliteschulen“, wie die Nationalpolitischen Erziehungsanstalten ( ) und die Adolf-Hitler-Schulen (AHS).
Um den gesamten Lebensbereich zu erfassen, boten Jugendorganisationen, wie der Bund Deutscher Mädel ( ) und die (HJ) attraktive Freizeitangebote. Im Bund Deutscher Mädel wurden Mädchen von 14 bis 18 Jahren organisiert.
Anfänglich war die Mitgliedschaft freiwillig, wurde jedoch ab verpflichtend. Christliche und Jugendverbände wurden vereinnahmt, unterdrückt oder verboten. 1935 war die aller Jugendlichen Mitglied in der HJ. Mit Geländespielen wurden die Jugendlichen auf den späteren Einsatz im vorbereitet. Ab 1939 sollte die HJ die Frauen an der „ “ unterstützen. So wurden sie auch als Flakhelfer (Luftwaffenhelfer oder Marinehelfer) rekrutiert, oder um
nach Bombenangriffen zu helfen.
M3 Erklärvideo zur Quellenanalyse
https://bit.ly/3f6N877
Q 1
Das Gesetz über die Hitler-Jugend, 1936
Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre zukünftigen Pflichten vorbereitet werden.Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die gesamte deutsche Jugend ist in der Hitler-Jugend zusammengefaßt.
§ 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.
§ 3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit „Jugendführer des Deutschen Reiches“. Er hat die Stellung einer obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.
§ 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler.
Berlin, den 1. Dezember 1936
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers
Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre zukünftigen Pflichten vorbereitet werden.Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die gesamte deutsche Jugend ist in der Hitler-Jugend zusammengefaßt.
§ 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.
§ 3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit „Jugendführer des Deutschen Reiches“. Er hat die Stellung einer obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unterstellt.
§ 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler.
Berlin, den 1. Dezember 1936
Der Führer und Reichskanzler Adolf Hitler
Der Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers
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Das Gesetz über die Hitler-Jugend, 1936
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1) Formale Merkmale | |
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2) Inhalt (Kernaussagen, Schlüsselbegriffe, Stil) | |
3) Historischer Kontext | |
4) Beurteilung (Aussageabsicht, Wirkung der Quelle) | |
Das Gesetz über die Hitler-Jugend
Mit dem Gesetz über die Hitler-Jugend vom Dezember 1936 erhielt das Monopol der HJ eine juristische Grundlage.
Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre zukünftigen Pflichten vorbereitet werden.
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die gesamte deutsche Jugend ist in der Hitler-Jugend zusammengefaßt.
§ 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.
§ 3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit „Jugendführer des Deutschen Reiches“. Er hat die Stellung einer obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unter- stellt.
§ 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes er- forderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs- vorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler.
Jugenddienstpflicht
Von der Jugend hängt die Zukunft des deutschen Volkes ab. Die gesamte deutsche Jugend muß deshalb auf ihre zukünftigen Pflichten vorbereitet werden.
Die Reichsregierung hat daher das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1. Die gesamte deutsche Jugend ist in der Hitler-Jugend zusammengefaßt.
§ 2. Die gesamte deutsche Jugend ist außer in Elternhaus und Schule in der Hitler-Jugend körperlich, geistig und sittlich im Geiste des Nationalsozialismus zum Dienst am Volk und zur Volksgemeinschaft zu erziehen.
§ 3. Die Aufgabe der Erziehung der gesamten deutschen Jugend in der Hitler-Jugend wird dem Reichsjugendführer der NSDAP übertragen. Er ist damit „Jugendführer des Deutschen Reiches“. Er hat die Stellung einer obersten Reichsbehörde mit dem Sitz in Berlin und ist dem Führer und Reichskanzler unmittelbar unter- stellt.
§ 4. Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes er- forderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs- vorschriften erläßt der Führer und Reichskanzler.
Jugenddienstpflicht
Das Gesetz über die Hitler-Jugend
Mit dem Gesetz über die Hitler-Jugend vom Dezember 1936 erhielt das Monopol der HJ eine juristische Grundlage.
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M4 Erklärvideo zum digitalen Cluster mit draw.chat
https://bit.ly/2YqtBsj
M5 Erklärvideo Padlet
https://bit.ly/3dkvVp9
M6 Erklärvideo Zeitzeugenportal
https://t1p.de/Zeitzeugenportal
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