Niveau A
Das Ziel einer jeden Diktatur ist, die eigene Ideologie (=politische Theorie, in der Ideen der Erreichung politischer und wirtschaftlicher Ziele dienen, besonders in totalitären Systemen) in der Gesellschaft und im Staat dauerhaft zu verankern und das über Generationen hinweg. Um das zu erreichen, benötigt man die “Unterstützung” der Kinder und Jugendlichen. Das NS-Regime gründete Jugendorganisationen außerhalb der Familie und der Schule mit attraktiven Freizeitangeboten und hatte Einfluss auf die Jugendlichen. Diese Jugendorganisationen wurden allgemein unter die sog. Hitlerjugend (HJ) gefasst. Die Bezeichnung HJ dient einerseits als Überbegriff für die Jugend unter Hitler und andererseits als Bezeichnung für die Kinder -& Jugendorganisation für die Jungs. Jugendliche, die keine Mitglieder werden wollten, oder als Juden erst gar nicht beitreten durften, wurden ausgeschlossen, ausgegrenzt und verfolgt.
Kriterien | HJ (Hitlerjugend) | BDM (Bund Deutscher Mädel) |
---|---|---|
Alter der Mitglieder | ||
Vorgänger- organisation | ||
Nachfolge- organisation | ||
Unternehmungen innerhalb der Organisation (z.B. Zeltlager) | ||
organisatorische Neuheiten (z.B. gleichaltrige Betreuer) | ||
Ziele des NS-Regimes |
Tabelle T1
Jugend-organisationen im NS-Regime
Nutze für das Kurvediagramm die Kästchen unter M3.
Jahr | Gesamtzahl der 10-bis 18- Jährigen | Zahl der HJ-Mitglieder | davon Mädchen (JM, BDM) |
---|---|---|---|
Ende 1933 | 7 529 000 | 2 300 000 | 593 000 |
Ende 1934 | 7 682 000 | 3 577 000 | 1 334 000 |
Ende 1935 | 8 172 000 | 3 900 000 | 1 616 000 |
Ende 1936 | 8 656 000 | 5 400 000 | 2 485 000 |
Ende 1937 | 9 060 000 | 5 800 000 | 2 759 000 |
Anfang 1938 | 9 109 000 | 7 000 000 | 3 304 000 |
Anfang 1939 | 8 870 000 | 8 700 000 | 3 426 000 |
Das Leben der Anderen- Schicksal nicht parteilich organisierter und jüdischer Jugendlicher
Schau Dir das Erklärvideo M1 nochmal an, wenn du dir nicht alles merken konntest.
Kriterien | Swing-Jugend | Edelweißpiraten |
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Verhalten der Gruppe | ||
Reaktion des Regimes |
Überlebende Kinder bei der Befreiung des KZ Auschwitz durch die Rote Armee 27.1.1945, Bild: Alexander Worontsow, USHMMBelarusian State Archive of Documentary Film and Photography, Public Domain, https://t1p.devd9t
1) Die Kennzeichnung der Juden mit dem gelben Stern ist ein weiterer Schritt in die soziale Ausgrenzung, Diskriminierung und Demütigung, da man als Jude jetzt für jeden sichtbar gekennzeichnet war.
2) Die Markierung der Juden mit dem “Judenstern” war ein grausamer Schachzug des NS-Regimes, um jeden Juden leichter für die beginnenden Judendeportationen und Vernichtungen zu kennzeichnen.
3) Die genannten Strafen in §3 waren hart genug, um den Stern nicht zu ignorieren, aber mild genug, damit die Juden nicht in Panik ausbrechen und leichter deportiert und vernichtet werden konnten.
Q1: Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden Verordnung vom 1. Sep. 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 547)
§1 (1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift „Jude“. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
§2 Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.
§4 (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.
Für die Neugierigen ist unten drunter noch das Original der Quelle verlinkt.
Stell dir vor, du lebst im Jahr 1939 als Jugendliche/Jugendlicher im 3.Reich. Der Großteil deiner Mitschüler_innen ist bereits in einer NS-Jugendorganisation und jetzt wirst auch du gefragt, ob du beitrittst. Wäge ab, welche Entscheidung du getroffen hättest, unter Betrachtung deiner bisher gewonnenen Erkenntnisse aus den vorherigen Aufgaben.
Wärst du 1939 als damals 14/15-Jährige/Jähriger einer NS-Jugendorganisation beigetreten?
Kriterien | HJ (Hitlerjugend) | BDM (Bund Deutscher Mädel) |
---|---|---|
Alter der Mitglieder | 14-18 Jahre | 14-18 Jahre |
Vorgänger- organisation | DJ (Deutsches Jungvolk) | JM (Jungmädelbund) |
Nachfolge- organisation | NSDAP | BDM-Werk „Glaube und Schönheit“ |
Unternehmungen innerhalb der Organisation (z.B. Zeltlager) | -Heimabende | -Heimabende |
organisatorische Neuheiten (z.B. gleichaltrige Betreuer) | -alle Mitglieder gleich (soziale Herkunft spielt keine Rolle) | -alle Mitglieder gleich (soziale Herkunft spielt keine Rolle) |
Ziele des NS-Regimes | -Zukunft des Deutschen Reiches im Sinne der Ideologie erziehen | -treue Anhängerinnen, die neue Volksgenossen gebären und großziehen sollen |
Kriterien | Swing-Jugend | Edelweißpiraten |
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Verhalten der Gruppe | -Hören und Tanzen zu der Swing-Musik | -Tragen eines Edelweißansteckers als Erkennungszeichen |
Reaktion des Regimes | -Verbot der Swing-Jugend | siehe Swing-Jugend |
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums– Verdrängung von Lehrern „nicht-arischer Abstammung“ in den Ruhestand
Q1: Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden Verordnung vom 1. Sep. 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 547)
§1 (1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift „Jude“. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
§2 Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.
§4 (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.
1) Die Kennzeichnung der Juden mit dem gelben Stern ist ein weiterer Schritt in die soziale Ausgrenzung, Diskriminierung und Demütigung, da man als Jude jetzt für jeden sichtbar gekennzeichnet war.
2) Die Markierung der Juden mit dem “Judenstern” war ein grausamer Schachzug des NS-Regimes, um jeden Juden leichter für die beginnenden Judendeportationen und Vernichtungen zu kennzeichnen.
3) Die genannten Strafen in §3 waren hart genug, um den Stern nicht zu ignorieren, aber mild genug, damit die Juden nicht in Panik ausbrechen und leichter deportiert und vernichtet werden konnten.
Judensternwar ein grausamer Schachzug des NS-Regimes, um jeden Juden leichter für die beginnenden Judendeportationen und Vernichtungen zu kennzeichnen.
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-die damaligen Freizeitangebote durchaus attraktiv auf mich gewirkt hätten | -Eintritt immer noch freiwillig war |
-Gruppenzwang hätte mich gezwungen mit zu machen, weil meine Freunde auch dabei waren | -unterschwellige Vorbereitung auf einen Krieg |
-Druck und Angst vor dem Regime hätten mich gezwungen mitzumachen | -militärischer Drill |
-Verbot durch die Eltern | |
-Anschluss an andere jugendliche Widerstandsgruppen | |
-Kenntnis vom Schicksal jüdischer Jugendlicher |
Das Ziel einer jeden Diktatur ist, die eigene Ideologie (=politische Theorie, in der Ideen der Erreichung politischer und wirtschaftlicher Ziele dienen, besonders in totalitären Systemen) in der Gesellschaft und im Staat dauerhaft zu verankern und das über Generationen hinweg. Um das zu erreichen, benötigt man die “Unterstützung” der Kinder und Jugendlichen. Das NS-Regime gründete Jugendorganisationen außerhalb der Familie und der Schule mit attraktiven Freizeitangeboten und hatte Einfluss auf die Jugendlichen. Diese Jugendorganisationen wurden allgemein unter die sog. Hitlerjugend (HJ) gefasst. Die Bezeichnung HJ dient einerseits als Überbegriff für die Jugend unter Hitler und andererseits als Bezeichnung für die Kinder -& Jugendorganisation für die Jungs. Jugendliche, die keine Mitglieder werden wollten, oder als Juden erst gar nicht beitreten durften, wurden ausgeschlossen, ausgegrenzt und verfolgt.
Kriterien | HJ (Hitlerjugend) | BDM (Bund Deutscher Mädel) |
---|---|---|
Alter der Mitglieder | ||
Vorgänger- organisation | ||
Nachfolge- organisation | ||
Unternehmungen innerhalb der Organisation (z.B. Zeltlager) | ||
organisatorische Neuheiten (z.B. gleichaltrige Betreuer) | ||
Ziele des NS-Regimes |
Tabelle T1
Jugend-organisationen im NS-Regime
Ende 1933 2.300.000 – 593.000 = 1.707.000 Mitglieder HJ/DJ
Jahr | Gesamtzahl der 10-bis 18- Jährigen | Zahl der HJ-Mitglieder | davon Mädchen (JM, BDM) |
---|---|---|---|
Ende 1933 | 7 529 000 | 2 300 000 | 593 000 |
Ende 1934 | 7 682 000 | 3 577 000 | 1 334 000 |
Ende 1935 | 8 172 000 | 3 900 000 | 1 616 000 |
Ende 1936 | 8 656 000 | 5 400 000 | 2 485 000 |
Ende 1937 | 9 060 000 | 5 800 000 | 2 759 000 |
Anfang 1938 | 9 109 000 | 7 000 000 | 3 304 000 |
Anfang 1939 | 8 870 000 | 8 700 000 | 3 426 000 |
Das Leben der Anderen- Schicksal nicht parteilich organisierter und jüdischer Jugendlicher
Kriterien | Swing-Jugend | Edelweißpiraten |
---|---|---|
Verhalten der Gruppe | ||
Reaktion des Regimes |
Überlebende Kinder bei der Befreiung des KZ Auschwitz durch die Rote Armee 27.1.1945, Bild: Alexander Worontsow, USHMMBelarusian State Archive of Documentary Film and Photography, Public Domain, https://t1p.devd9t
Q1: Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden Verordnung vom 1. Sep. 1941 (Reichsgesetzblatt I S. 547)
§1 (1) Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen.
(2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift „Jude“. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.
§2 Juden ist es verboten
a) den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen;
b) Orden, Ehrenzeichen und sonstige Abzeichen zu tragen.
§4 (1) Wer dem Verbot der §§ 1 und 2 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 153 Reichsmark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Weitergehende polizeiliche Sicherungsmaßnahmen sowie Strafvorschriften, nach denen eine höhere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt.
Sieh dir auch das Original der Quelle unter M5 an!
Stell dir vor, du lebst im Jahr 1939 als Jugendliche/Jugendlicher im 3.Reich. Der Großteil deiner Mitschüler_innen ist bereits in einer NS-Jugendorganisation und jetzt wirst auch du gefragt, ob du beitrittst. Wäge ab, welche Entscheidung du getroffen hättest, unter Betrachtung deiner bisher gewonnenen Erkenntnisse aus den vorherigen Aufgaben.
Wärst du 1939 als damals 14/15-Jährige/Jähriger einer NS-Jugendorganisation beigetreten?
Ein Erwartungshorizont erfolgt nur für die Aufgaben 4, 6, und 8, weil die übrigen Aufgaben weitestgehend gleich bleiben. Bei Aufgabe 7 gehen wir davon aus, dass die SuS auch ohne unsere Interpretationsansätze ähnliche Ansatzpunkte haben.
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums– Verdrängung von Lehrern „nicht-arischer Abstammung“ in den Ruhestand
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-die damaligen Freizeitangebote durchaus attraktiv auf mich gewirkt hätten | -Eintritt immer noch freiwillig war |
-Gruppenzwang hätte mich gezwungen mit zu machen, weil meine Freunde auch dabei waren | -unterschwellige Vorbereitung auf einen Krieg |
-Druck und Angst vor dem Regime hätten mich gezwungen mitzumachen | -militärischer Drill |
-Verbot durch die Eltern | |
-Anschluss an andere jugendliche Widerstandsgruppen | |
-Kenntnis vom Schicksal jüdischer Jugendlicher |
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